Kaufe nie die Mühle im Sack

Spam: krimineller Verstoß

2014-08-04 von Torsten in Kategorie Prügel vom Windmühlenflügel

»Guten Tag,

Am 03-08-2014 wurde von Ihrem Rechner mit der IP-Addresse 8.189.211.156 um 15:45:20 der Film „The Dark Knight“ heruntergeladen. Nach §19a UrhG ist dies ein krimineller Verstoß. Unsere Anwaltskanzlei muss dies ans zuständige Amtsgericht eskalieren, außer Sie Zahlen ein außergerichtliches Bußgeld in Höhe von 295.52 Euro an uns.
Die Rechnung „4268.cab“ entnehmen Sie dem Anhang.

Hochachtungsvoll,
Jasm Seiler
+49-[…]«

Interessant. Die IP-Adresse entspricht zwar nicht einer derjenigen, die mir gewöhnlich vom Internet-Service-Provider zugewiesen werden; Filme lade ich nie herunter, sondern schaue mir höchstens Streams auf wenig suspekten Plattformen an; und im Übrigen, um es mit Cato zu sagen, bin ich der Meinung, dass Karthago zerstört werden muss – aber dennoch bin ich gerne bereit, diesen läppischen Betrag mit dem Dezimalpunkt statt -komma an den netten Spammer zu überweisen.

Er hat sich doch so viel Mühe gemacht, eine grottenschlechte Spam-Mail zu formulieren und zu versenden, und das sollte man doch finanziell belohnen. Oder ist jemand anderer Meinung?

Obwohl, wenn ich es mir recht überlege, hat der Bursche eher Prügel vom Windmühlenflügel verdient.

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